Dienstleistungen: Gemeinde Göggingen

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Göggingen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Wasserturm Göggingen
Göggingen
Mulfingen

Sammelliste als Reiseerleichterung für Schülerinnen und Schüler beantragen

  • Gültig für Klassenfahrten ins EU-Ausland sowie nach Island, Liechtenstein und Norwegen (Europäischer Wirtschaftsraum)
  • Kann dienen als:
    • Befreiung von der Visumspflicht
      • für Schülerinnen und Schüler aus Drittstaaten
      • wenn sie im Zielland aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumpflichtig sind
    • Passersatz
      • für Schülerinnen und Schüler, die keinen Pass oder anerkanntes gültiges Reisedokument besitzen (Beispiel: laufendes Asylverfahren)
  • Genehmigung der örtlich zuständigen Ausländerbehörde nötig
  • Biometrisches Foto nötig für Personen, wenn die Liste als Passersatz ausgestellt werden soll

Voraussetzungen

Ein oder mehrere Teilnehmende der Fahrt sind

  • Schüler oder Schülerin einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule im Inland und
  • Angehörige eines Drittstaats mit Wohnsitz in Deutschland. Drittstaat bedeutet: nicht Deutschland, Europäische Union oder Europäischer Wirtschaftsraum.

Bei Einsatz als Visumsersatz:

  • Der Schüler oder die Schülerin benötigt ein Visum.
    Welche Herkunftsländer ein Visum und somit auch eine Schülersammelliste als Visumersatz benötigen, können Sie der Internetseite des Auswärtigen Amts entnehmen.

Bei Einsatz als Passersatz:

Für einen Schüler oder eine Schülerin liegt kein Pass und kein anderes gültiges Reisedokument vor.

Verfahrensablauf

Die Sammelliste für Schülerinnen und Schüler müssen Sie schriftlich beantragen:

  • Wenden Sie sich an Ihre örtlich zuständige Ausländerbehörde. Dort erhalten Sie auf Nachfrage das Formular "Liste der Reisenden für Schulreisen innerhalb der Europäischen Union".
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus.
  • Lassen Sie es von der Schulleitung unterschreiben und stempeln.
  • Die Liste ist damit gültig und dient zusammen mit den Reisepässen der Schülerinnen und Schüler als Visumsersatz.

Wenn Sie die Liste ausschließlich als Visumsersatz ausstellen wollen, brauchen Sie nicht erneut zur Ausländerbehörde gehen.

Wenn Sie die Liste auch als Passersatz ausstellen wollen:

  • Kleben Sie zusätzlich ein Foto der betroffenen Schüler oder Schülerinnen auf die Liste.
  • Schicken Sie die vollständig ausgefüllte, unterschriebene und gestempelte Liste an Ihre örtlich zuständige Ausländerbehörde.
  • Die Ausländerbehörde prüft die Liste. Wird sie genehmigt, bringt sie ein Siegel auf der Liste an. Es dient als Bestätigung, dass alle aufgeführten Schülerinnen und Schüler in Deutschland wohnen und zur Rückreise berechtigt sind.

Danach erhalten Sie die genehmigte Liste zurück. In der Regel ist die Vorsprache einer von der Schule beauftragten Person nötig, um die Liste abzuholen.

Fristen

Gültigkeit der Sammelliste: je nach vermerkter Dauer der Klassenfahrt, maximal 3 Monate

Unterlagen

  • gegebenenfalls Nachweis der Zugehörigkeit zu einer allgemeinbildenden Schule
  • gegebenenfalls Nachweis der Klassenfahrt durch Buchungsdaten
  • bei Einsatz als Passersatz: biometrisches Foto

Alle nötigen Unterlagen erfragen Sie bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.

Kosten

  • Volljährige: EUR 12,00 pro reisender Person
  • Minderjährige: EUR 6,00 pro reisender Person

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer erfragen Sie bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.

Zuständigkeit

Die Ausländerbehörde am Ort der Schule

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundesinnenministerium hat ihn am 11.11.2019 freigegeben.